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AbR 2008/09 Nr. 18

Obwalden · 2008-12-23 · Deutsch OW
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AbR 2008/09 Nr. 18, S. 113: Art. 106 ff. und Art. 134 lit. b StPO Beschwerde gegen die Anordnung des Kantonsgerichtspräsidenten, die Strafverfahren gegen zwei Angeklagte zu vereinigen. Kognition der Beschwerdeinstanz (E. 2). Art. 116a Abs.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde auf Art. 134 lit. d StPO, wonach Beschwerden gegen nachträgliche richterliche Verfügungen zulässig sind. Als nachträgliche Verfügungen im Sinne dieser Bestimmungen gelten indessen jene Entscheide, die das Strafgesetzbuch dem Richter im Anschluss an ein rechtskräftiges Strafurteil bei Vorliegen gewisser, später eingetretener Tatsachen zuweist, z.B. Entscheide betreffend Widerruf des bedingten Strafvollzugs oder Anordnung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe nach Beendigung einer ambulanten Massnahme (Thomas Bürgi, Die Rechtsmittel im Obwaldner Strafprozessrecht, Stans 1989, 57 ff.; AbR 1998/99 Nr. 37, 1996/97 Nr. 31). Indessen sieht Art. 134 lit. b StPO ganz allgemein die Beschwerde gegen die Gerichtspräsidien wegen Ermessensüberschreitung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder willkürlicher Handlungen vor. Da Art. 134 StPO hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Entscheiden nicht zwischen Endverfügungen und Zwischenverfügungen unterscheidet, unterliegen grundsätzlich auch verfahrensleitende Zwischenverfügungen der Beschwerde (AbR 1988/89 Nr. 37). Gemäss Art. 106 ff. StPO trifft der Gerichtspräsident die für die Durchführung des Prozesses notwendigen Anordnungen; insbesondere lädt er bei Bedarf Zeugen, Sachverständige und Auskunftspersonen vor (Art. 110 Abs. 1 StPO). Da die angefochtene Verfügung einer Verfahrensvereinigung für die Verteidigung des Angeklagten von erheblicher Bedeutung sein kann, hat dieser ein schützenswertes Interesse an der Anfechtung der Anordnung des Gerichtspräsidenten; sein Rechtsschutz wäre unzureichend gewährleistet, wenn ihm die Beschwerde verwehrt und er dazu angehalten würde, seine Vorbehalte gegenüber der Verfahrensvereinigung erst an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vorzubringen (vgl. AbR 1988/89 Nr. 37, E. 2b ff.). Demnach ist die Beschwerde zulässig. Die Kognition der Obergerichtskommission beschränkt sich dabei im Beschwerdeverfahren nicht auf eine blosse Willkürprüfung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Vielmehr erfolgt eine umfassende Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und -missbrauch. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Obergerichtskommission, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen und ihr damit die Verantwortung für die Führung des Verfahrens abzunehmen (AbR 1994/95, Nr. 36; ebenso die Praxis des Bundesstrafgerichts: vgl. Urteil BB.2006.9 vom 24. Mai 2006, E. 2). Als Angeklagter im gegen ihn hängigen Strafverfahren ist der Beschwerdeführer sodann zur Beschwerde legitimiert (Art. 135 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a StPO; AbR 1994/95, Nr. 37). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 3 Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz angeordnete Vereinigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens St 08/008 mit dem Strafverfahren St 07/002 gegen den ebenfalls angeklagten K.

a) Die StPO sieht die Vereinigung des Strafverfahrens gegen mehrere Angeklagte nur implizit vor. So können gemäss Art. 116a Abs. 2 StPO mehrere Angeklagte getrennt befragt werden. Weiter bestimmt gemäss Art. 120 Abs. 3 StPO, wenn mehrere Angeklagte am Verfahren beteiligt sind, der Präsident die Reihenfolge, in der sie zum Wort kommen. Schliesslich können nach Art. 177 Abs. 3 StPO mehrere Kostenpflichtige (Teilnehmer, Begünstigter) zur solidarischen Kostentragung verpflichtet werden, soweit sie die Kosten mitverschuldet haben. In der voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (CH-StPO) wurde in Art. 29 der Grundsatz der Verfahrenseinheit verankert. Danach werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b). Sodann sieht Art. 30 CH-StPO vor, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen können. Einzige Voraussetzung dafür ist somit jeweils das Vorliegen sachlicher Gründe. Die Botschaft nennt als Grund für eine Trennung die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten, für die Zusammenlegung den engen Sachzusammenhang (Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, 26 f.; vgl. ferner Art. 112 Abs. 4 CH-StPO). Eine vergleichbare Bestimmung kennt die Zürcher Strafprozessordnung in § 5. Danach sollen mehrere Verbrechen oder Vergehen, wenn sie von der gleichen Person verübt wurden oder sonst miteinander im Zusammenhang stehen, vom gleichen Gericht beurteilt werden; eine getrennte Behandlung von verschiedenen Anschuldigungen gegenüber mehreren Tätern ist aus Zweckmässigkeitsgründen zulässig. Bei einer Mehrheit von Angeschuldigten, deren Verhaltensweisen in einem nahen sachlichen Zusammenhang stehen (objektive Konnexität), soll der Grundsatz der Einheit des Verfahrens gewährleisten, dass jeder Angeschuldigte oder Angeklagte seine Verteidigungsrechte - insbesondere das ihm im Rahmen von Personalbeweisen (Aussagen von Zeugen, Mitangeschuldigten, Auskunftspersonen) zustehende Recht auf Gegenüberstellung und Stellung von Ergänzungsfragen - ausüben kann (Donatsch/Lieber, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2006, N. 23 zu § 5). Allerdings können und müssen diese Rechte auch in getrennten Verfahren gewährt werden. Auch in solchen können belastende Aussagen von Mitangeschuldigten oder von Auskunftspersonen nur verwertet werden, wenn dem Angeschuldigten oder Angeklagten mindestens einmal im Verlauf des Verfahrens - spätestens im gerichtlichen Verfahren - das Recht eingeräumt wird, dem Mitangeschuldigten oder der Auskunftsperson Fragen zu stellen oder stellen zu lassen (Donatsch/Lieber, a.a.O., N. 23 zu § 5; vgl. ferner das heutige Urteil der Obergerichtskommission B 08/016 i.S. Beschwerdeführer). Bei objektiver Konnexität darf eine Verfahrenstrennung im Interesse der materiellen Wahrheit bei Vorliegen von wechselseitig belastenden Aussagen der Angeschuldigten oder Angeklagten nicht leichthin vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Teilnahme Art und Umfang der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und die Gefahr besteht, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem anderen zuweisen will (Donatsch/Lieber, a.a.O., N. 24 zu § 5). Dennoch kann eine Verfahrenstrennung auch in derartigen Konstellationen zulässig sein, so insbesondere bei einer grossen Anzahl von Beteiligten, wenn einer der Beteiligten ins Ausland geflohen ist, sowie in Fällen, in denen durch die Verfahrensverbindung bzw. den Verzicht auf die Verfahrenstrennung übermässig in Rechte der Beteiligten (z.B. Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist) eingegriffen würde (Donatsch/Lieber, a.a.O., N. 24 zu § 5). Im Schrifttum wird auch sonst die Auffassung vertreten, beim Zusammenwirken mehrerer Personen an einer oder mehreren strafbaren Handlungen bilde eine Verfahrensvereinigung mit Rücksicht auf die einheitliche Tatbeurteilung und eine gerechte Strafzumessung die Regel, von welcher nur ausnahmsweise aus Zweckmässigkeitsgründen abgewichen werden solle (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, 137, N. 15; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, 137 f., N. 421). Ebenso betont das Bundesgericht, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht leichthin die Verfahren trennen sollten, wenn die Taten mehrerer Angeschuldigter in einem nahen sachlichen Zusammenhang stehen. Dies gelte insbesondere in Fällen der Teilnahme, wenn Umfang und Art der Beteiligung wechselseitig bestritten seien und die Gefahr bestehe, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem anderen zuweisen wolle. Doch heisse dies nicht, dass eine Verfahrenstrennung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein könne (Urteil des Bundesgerichts 6P.128/2001 und 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001, E. 2a/cc; BGE 116 Ia 312 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2P.33/2003 vom 31. Juli 2003, E. 3.1, wonach eine Verfahrensvereinigung ganz allgemein weder eine Rechtsverweigerung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, wenn ein enger Sachzusammenhang zwischen den verschiedenen Tat- und Rechtsfragen besteht). Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht immer im Ermessen der Untersuchungsbehörden und des Gerichts (Donatsch/Lieber, a.a.O., N. 19 zu § 5; Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2008.79-83 vom 30. Juli 2008, E. 3).

b) Im vorliegenden Fall stehen die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und seines Mitangeklagten K. in einem nahen sachlichen Zusammenhang. Ungeachtet der konkreten, von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten Tatbestände geht es in beiden Verfahren um die Frage, inwieweit die Angeklagten für die Folgen des Brandes im Hotel X. strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können. Beide Strafverfahren stehen insbesondere im Zusammenhang mit dem Funktionieren der Brandmeldeanlage im Hotel. Bei K. geht es um seine Verantwortlichkeit als Geschäftsführer der S. GmbH, beim Beschwerdeführer um seine Verantwortlichkeit als im Hotel angestellter Betriebsleiter. ... (Das Gericht fasst die gegenüber den beiden Angeklagten erhobenen Vorwürfe zusammen). cc) Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Strafverfahren gegen K. und den Beschwerdeführer in einem nahen sachlichen Zusammenhang stehen, was allein schon die Verfahrensvereinigung rechtfertigt. Bei beiden Angeklagten stellt sich insbesondere die Frage, ob ihnen zum Vorwurf gereicht, dass sie es nach dem Fehlalarm vom 18. Dezember 2003 unterlassen haben, den Grund für das Ausbleiben des Sirenenalarms abzuklären und für ein ordnungsgemässes Funktionieren der Brandalarmanlage zu sorgen. Ferner stellt sich nicht nur bezüglich K., sondern auch bezüglich des Beschwerdeführers die Frage, ob die Brandmeldeanlage im Anschluss an Manipulationen nach Fehlalarmen vom 18. Dezember 2003 und Januar 2004 wieder richtig geschaltet war.

c) Bereits im Untersuchungsverfahren wurde denn auch das Verfahren gegen die beiden Angeschuldigten unter der einzigen Verfahrensnummer Z. geführt. Die Akten betreffend die beiden Angeklagten sind im gleichen Ordner angelegt und es erfolgte durch das Verhöramt auch nur ein Überweisungsantrag vom 18. Mai 2006 für beide Angeschuldigten. Die Vorinstanz macht denn auch zu Recht geltend, die gerichtlichen Akten könnten nicht getrennt werden, insbesondere seien die Editionen (Arbeitsvertrag, Pflichtenheft und Funktionsbeschreibung betreffend Beschwerdeführer sowie die Unterlagen der Brandmeldeanlage) für beide Verfahren beizuziehen.

d) Was der Beschwerdeführer gegen die Verfahrensvereinigung vorbringt, vermag diese nicht als unzulässig erscheinen zu lassen. Angesichts des nahen sachlichen Zusammenhangs der beiden Strafverfahren spielt diesbezüglich letztlich keine Rolle, ob von selbstständigen Straftaten der beiden Angeklagten oder von einer Teilnahme auszugehen ist. Dementsprechend ist im Hinblick auf die angefochtene Verfahrensvereinigung letztlich auch nicht von Bedeutung, ob sich die beiden Angeklagten wechselseitig beschuldigt haben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass durchaus gegenseitige Schuldzuweisungen aus den Akten hervorgehen. So machte etwa K. geltend, er habe dem Beschwerdeführer den Auftrag gegeben, sich sofort mit der Herstellerin der Brandmeldeanlage in Verbindung zu setzen und sich die Anlage erklären zu lassen. Falls etwas nicht in Ordnung sein sollte, hätten sie sonst ein Problem. Es stellt sich bei K. und beim Beschwerdeführer die Frage, ob sie Anhaltspunkte hatten, um an der Funktionstüchtigkeit der Alarmanlage zu zweifeln. Der Beschwerdeführer stellte sodann fest, dass im Hotel niemand zuverlässige Kenntnisse über die Brandmeldeanlage hatte, auch er nicht. Er meinte, angesichts dessen, dass das Hotel über Jahre fast führungslos gewesen sei, würde es ihn nicht wundern, wenn die Brandmeldeanlage nicht korrekt geschaltet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hielt auch fest, es sei Sache des Besitzers, die Funktionstüchtigkeit und Wirksamkeit der Brandmeldeanlage zu gewährleisten, und es sei Sache des Direktors, sich darum zu kümmern. Er habe auch das Ziel gehabt, ein Brandschutzkonzept auszuarbeiten, da im Hotel ja gar nichts vorhanden gewesen sei, weder ein Brandschutz- noch ein Hygienekonzept. Er bemängelte denn auch, dass er bei seinem Stellenantritt kein Brandschutzkonzept vorgefunden habe. In den beiden Strafverfahren stellen sich somit zahlreiche Fragen, die sowohl K. als auch den Beschwerdeführer betreffen. Insbesondere geht es um die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten bezüglich des Brandschutzes allgemein (war ein Brandschutzkonzept erforderlich und wer hatte dieses zu erstellen?) sowie hinsichtlich des Sicherstellens der Funktionstüchtigkeit der Brandmeldeanlage (wer hat als Anlagebetreiber zu gelten, der Besitzer und/oder der Direktor; wer ist für die Funktionstüchtigkeit der Brandmeldeanlage verantwortlich, der Besitzer und/oder der Direktor; wer muss in der Lage sein, die Brandmeldeanlage einwandfrei zu bedienen, und wer hat das Personal entsprechend zu instruieren, der Besitzer und/oder der Direktor?).

E. 4 Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz durch die angefochtene Verfahrensvereinigung ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Ein Ermessensfehlgebrauch oder eine andere Rechtsverletzung liegt nicht vor. Demzufolge ist der Ermessensentscheid der Vorinstanz durch die Obergerichtskommission zu respektieren. Die von ihr vorgebrachten Gründe für die Verfahrensvereinigung sind sachlich gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, welche ausnahmsweise aus Zweckmässigkeitsgründen eine Trennung der Verfahren rechtfertigen würden. Demzufolge ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer verfahren frage hotel sachlicher zusammenhang beschuldigter vorinstanz gründer bundesgericht ermessen auskunftsperson stelle besitz schweizerische strafprozessordnung person Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StPO: Art.9 Art.106 Art.110 Art.116a Art.120 Art.134 Art.135 Art.177 Weitere Urteile BGer 6S.512/2001 2P.33/2003 6P.128/2001 Leitentscheide BGE 116-IA-305 S.312 AbR 1988/89 Nr. 37 1994/95 Nr. 36 1998/99 Nr. 37 2008/09 Nr. 18 1994/95 Nr. 37 Entscheide BStGer RR.2008.79 BB.2006.9

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AbR 2008/09 Nr. 18, S. 113: Art. 106 ff. und Art. 134 lit. b StPO Beschwerde gegen die Anordnung des Kantonsgerichtspräsidenten, die Strafverfahren gegen zwei Angeklagte zu vereinigen. Kognition der Beschwerdeinstanz (E. 2). Art. 116a Abs. 2, Art. 120 Abs. 3 StPO; Art. 29 und Art. 30 CH-StPO Voraussetzungen einer Verfahrensvereinigung (E. 3 und 4). Entscheid der Obergerichtskommission vom 23. Dezember 2008 Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde auf Art. 134 lit. d StPO, wonach Beschwerden gegen nachträgliche richterliche Verfügungen zulässig sind. Als nachträgliche Verfügungen im Sinne dieser Bestimmungen gelten indessen jene Entscheide, die das Strafgesetzbuch dem Richter im Anschluss an ein rechtskräftiges Strafurteil bei Vorliegen gewisser, später eingetretener Tatsachen zuweist, z.B. Entscheide betreffend Widerruf des bedingten Strafvollzugs oder Anordnung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe nach Beendigung einer ambulanten Massnahme (Thomas Bürgi, Die Rechtsmittel im Obwaldner Strafprozessrecht, Stans 1989, 57 ff.; AbR 1998/99 Nr. 37, 1996/97 Nr. 31). Indessen sieht Art. 134 lit. b StPO ganz allgemein die Beschwerde gegen die Gerichtspräsidien wegen Ermessensüberschreitung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder willkürlicher Handlungen vor. Da Art. 134 StPO hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Entscheiden nicht zwischen Endverfügungen und Zwischenverfügungen unterscheidet, unterliegen grundsätzlich auch verfahrensleitende Zwischenverfügungen der Beschwerde (AbR 1988/89 Nr. 37). Gemäss Art. 106 ff. StPO trifft der Gerichtspräsident die für die Durchführung des Prozesses notwendigen Anordnungen; insbesondere lädt er bei Bedarf Zeugen, Sachverständige und Auskunftspersonen vor (Art. 110 Abs. 1 StPO). Da die angefochtene Verfügung einer Verfahrensvereinigung für die Verteidigung des Angeklagten von erheblicher Bedeutung sein kann, hat dieser ein schützenswertes Interesse an der Anfechtung der Anordnung des Gerichtspräsidenten; sein Rechtsschutz wäre unzureichend gewährleistet, wenn ihm die Beschwerde verwehrt und er dazu angehalten würde, seine Vorbehalte gegenüber der Verfahrensvereinigung erst an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vorzubringen (vgl. AbR 1988/89 Nr. 37, E. 2b ff.). Demnach ist die Beschwerde zulässig. Die Kognition der Obergerichtskommission beschränkt sich dabei im Beschwerdeverfahren nicht auf eine blosse Willkürprüfung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Vielmehr erfolgt eine umfassende Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und -missbrauch. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Obergerichtskommission, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen und ihr damit die Verantwortung für die Führung des Verfahrens abzunehmen (AbR 1994/95, Nr. 36; ebenso die Praxis des Bundesstrafgerichts: vgl. Urteil BB.2006.9 vom 24. Mai 2006, E. 2). Als Angeklagter im gegen ihn hängigen Strafverfahren ist der Beschwerdeführer sodann zur Beschwerde legitimiert (Art. 135 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a StPO; AbR 1994/95, Nr. 37). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz angeordnete Vereinigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens St 08/008 mit dem Strafverfahren St 07/002 gegen den ebenfalls angeklagten K.

a) Die StPO sieht die Vereinigung des Strafverfahrens gegen mehrere Angeklagte nur implizit vor. So können gemäss Art. 116a Abs. 2 StPO mehrere Angeklagte getrennt befragt werden. Weiter bestimmt gemäss Art. 120 Abs. 3 StPO, wenn mehrere Angeklagte am Verfahren beteiligt sind, der Präsident die Reihenfolge, in der sie zum Wort kommen. Schliesslich können nach Art. 177 Abs. 3 StPO mehrere Kostenpflichtige (Teilnehmer, Begünstigter) zur solidarischen Kostentragung verpflichtet werden, soweit sie die Kosten mitverschuldet haben. In der voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (CH-StPO) wurde in Art. 29 der Grundsatz der Verfahrenseinheit verankert. Danach werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b). Sodann sieht Art. 30 CH-StPO vor, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen können. Einzige Voraussetzung dafür ist somit jeweils das Vorliegen sachlicher Gründe. Die Botschaft nennt als Grund für eine Trennung die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten, für die Zusammenlegung den engen Sachzusammenhang (Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, 26 f.; vgl. ferner Art. 112 Abs. 4 CH-StPO). Eine vergleichbare Bestimmung kennt die Zürcher Strafprozessordnung in § 5. Danach sollen mehrere Verbrechen oder Vergehen, wenn sie von der gleichen Person verübt wurden oder sonst miteinander im Zusammenhang stehen, vom gleichen Gericht beurteilt werden; eine getrennte Behandlung von verschiedenen Anschuldigungen gegenüber mehreren Tätern ist aus Zweckmässigkeitsgründen zulässig. Bei einer Mehrheit von Angeschuldigten, deren Verhaltensweisen in einem nahen sachlichen Zusammenhang stehen (objektive Konnexität), soll der Grundsatz der Einheit des Verfahrens gewährleisten, dass jeder Angeschuldigte oder Angeklagte seine Verteidigungsrechte - insbesondere das ihm im Rahmen von Personalbeweisen (Aussagen von Zeugen, Mitangeschuldigten, Auskunftspersonen) zustehende Recht auf Gegenüberstellung und Stellung von Ergänzungsfragen - ausüben kann (Donatsch/Lieber, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2006, N. 23 zu § 5). Allerdings können und müssen diese Rechte auch in getrennten Verfahren gewährt werden. Auch in solchen können belastende Aussagen von Mitangeschuldigten oder von Auskunftspersonen nur verwertet werden, wenn dem Angeschuldigten oder Angeklagten mindestens einmal im Verlauf des Verfahrens - spätestens im gerichtlichen Verfahren - das Recht eingeräumt wird, dem Mitangeschuldigten oder der Auskunftsperson Fragen zu stellen oder stellen zu lassen (Donatsch/Lieber, a.a.O., N. 23 zu § 5; vgl. ferner das heutige Urteil der Obergerichtskommission B 08/016 i.S. Beschwerdeführer). Bei objektiver Konnexität darf eine Verfahrenstrennung im Interesse der materiellen Wahrheit bei Vorliegen von wechselseitig belastenden Aussagen der Angeschuldigten oder Angeklagten nicht leichthin vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Teilnahme Art und Umfang der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und die Gefahr besteht, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem anderen zuweisen will (Donatsch/Lieber, a.a.O., N. 24 zu § 5). Dennoch kann eine Verfahrenstrennung auch in derartigen Konstellationen zulässig sein, so insbesondere bei einer grossen Anzahl von Beteiligten, wenn einer der Beteiligten ins Ausland geflohen ist, sowie in Fällen, in denen durch die Verfahrensverbindung bzw. den Verzicht auf die Verfahrenstrennung übermässig in Rechte der Beteiligten (z.B. Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist) eingegriffen würde (Donatsch/Lieber, a.a.O., N. 24 zu § 5). Im Schrifttum wird auch sonst die Auffassung vertreten, beim Zusammenwirken mehrerer Personen an einer oder mehreren strafbaren Handlungen bilde eine Verfahrensvereinigung mit Rücksicht auf die einheitliche Tatbeurteilung und eine gerechte Strafzumessung die Regel, von welcher nur ausnahmsweise aus Zweckmässigkeitsgründen abgewichen werden solle (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, 137, N. 15; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, 137 f., N. 421). Ebenso betont das Bundesgericht, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht leichthin die Verfahren trennen sollten, wenn die Taten mehrerer Angeschuldigter in einem nahen sachlichen Zusammenhang stehen. Dies gelte insbesondere in Fällen der Teilnahme, wenn Umfang und Art der Beteiligung wechselseitig bestritten seien und die Gefahr bestehe, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem anderen zuweisen wolle. Doch heisse dies nicht, dass eine Verfahrenstrennung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein könne (Urteil des Bundesgerichts 6P.128/2001 und 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001, E. 2a/cc; BGE 116 Ia 312 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2P.33/2003 vom 31. Juli 2003, E. 3.1, wonach eine Verfahrensvereinigung ganz allgemein weder eine Rechtsverweigerung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, wenn ein enger Sachzusammenhang zwischen den verschiedenen Tat- und Rechtsfragen besteht). Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht immer im Ermessen der Untersuchungsbehörden und des Gerichts (Donatsch/Lieber, a.a.O., N. 19 zu § 5; Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2008.79-83 vom 30. Juli 2008, E. 3).

b) Im vorliegenden Fall stehen die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und seines Mitangeklagten K. in einem nahen sachlichen Zusammenhang. Ungeachtet der konkreten, von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten Tatbestände geht es in beiden Verfahren um die Frage, inwieweit die Angeklagten für die Folgen des Brandes im Hotel X. strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können. Beide Strafverfahren stehen insbesondere im Zusammenhang mit dem Funktionieren der Brandmeldeanlage im Hotel. Bei K. geht es um seine Verantwortlichkeit als Geschäftsführer der S. GmbH, beim Beschwerdeführer um seine Verantwortlichkeit als im Hotel angestellter Betriebsleiter. ... (Das Gericht fasst die gegenüber den beiden Angeklagten erhobenen Vorwürfe zusammen). cc) Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Strafverfahren gegen K. und den Beschwerdeführer in einem nahen sachlichen Zusammenhang stehen, was allein schon die Verfahrensvereinigung rechtfertigt. Bei beiden Angeklagten stellt sich insbesondere die Frage, ob ihnen zum Vorwurf gereicht, dass sie es nach dem Fehlalarm vom 18. Dezember 2003 unterlassen haben, den Grund für das Ausbleiben des Sirenenalarms abzuklären und für ein ordnungsgemässes Funktionieren der Brandalarmanlage zu sorgen. Ferner stellt sich nicht nur bezüglich K., sondern auch bezüglich des Beschwerdeführers die Frage, ob die Brandmeldeanlage im Anschluss an Manipulationen nach Fehlalarmen vom 18. Dezember 2003 und Januar 2004 wieder richtig geschaltet war.

c) Bereits im Untersuchungsverfahren wurde denn auch das Verfahren gegen die beiden Angeschuldigten unter der einzigen Verfahrensnummer Z. geführt. Die Akten betreffend die beiden Angeklagten sind im gleichen Ordner angelegt und es erfolgte durch das Verhöramt auch nur ein Überweisungsantrag vom 18. Mai 2006 für beide Angeschuldigten. Die Vorinstanz macht denn auch zu Recht geltend, die gerichtlichen Akten könnten nicht getrennt werden, insbesondere seien die Editionen (Arbeitsvertrag, Pflichtenheft und Funktionsbeschreibung betreffend Beschwerdeführer sowie die Unterlagen der Brandmeldeanlage) für beide Verfahren beizuziehen.

d) Was der Beschwerdeführer gegen die Verfahrensvereinigung vorbringt, vermag diese nicht als unzulässig erscheinen zu lassen. Angesichts des nahen sachlichen Zusammenhangs der beiden Strafverfahren spielt diesbezüglich letztlich keine Rolle, ob von selbstständigen Straftaten der beiden Angeklagten oder von einer Teilnahme auszugehen ist. Dementsprechend ist im Hinblick auf die angefochtene Verfahrensvereinigung letztlich auch nicht von Bedeutung, ob sich die beiden Angeklagten wechselseitig beschuldigt haben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass durchaus gegenseitige Schuldzuweisungen aus den Akten hervorgehen. So machte etwa K. geltend, er habe dem Beschwerdeführer den Auftrag gegeben, sich sofort mit der Herstellerin der Brandmeldeanlage in Verbindung zu setzen und sich die Anlage erklären zu lassen. Falls etwas nicht in Ordnung sein sollte, hätten sie sonst ein Problem. Es stellt sich bei K. und beim Beschwerdeführer die Frage, ob sie Anhaltspunkte hatten, um an der Funktionstüchtigkeit der Alarmanlage zu zweifeln. Der Beschwerdeführer stellte sodann fest, dass im Hotel niemand zuverlässige Kenntnisse über die Brandmeldeanlage hatte, auch er nicht. Er meinte, angesichts dessen, dass das Hotel über Jahre fast führungslos gewesen sei, würde es ihn nicht wundern, wenn die Brandmeldeanlage nicht korrekt geschaltet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hielt auch fest, es sei Sache des Besitzers, die Funktionstüchtigkeit und Wirksamkeit der Brandmeldeanlage zu gewährleisten, und es sei Sache des Direktors, sich darum zu kümmern. Er habe auch das Ziel gehabt, ein Brandschutzkonzept auszuarbeiten, da im Hotel ja gar nichts vorhanden gewesen sei, weder ein Brandschutz- noch ein Hygienekonzept. Er bemängelte denn auch, dass er bei seinem Stellenantritt kein Brandschutzkonzept vorgefunden habe. In den beiden Strafverfahren stellen sich somit zahlreiche Fragen, die sowohl K. als auch den Beschwerdeführer betreffen. Insbesondere geht es um die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten bezüglich des Brandschutzes allgemein (war ein Brandschutzkonzept erforderlich und wer hatte dieses zu erstellen?) sowie hinsichtlich des Sicherstellens der Funktionstüchtigkeit der Brandmeldeanlage (wer hat als Anlagebetreiber zu gelten, der Besitzer und/oder der Direktor; wer ist für die Funktionstüchtigkeit der Brandmeldeanlage verantwortlich, der Besitzer und/oder der Direktor; wer muss in der Lage sein, die Brandmeldeanlage einwandfrei zu bedienen, und wer hat das Personal entsprechend zu instruieren, der Besitzer und/oder der Direktor?).

4. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz durch die angefochtene Verfahrensvereinigung ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Ein Ermessensfehlgebrauch oder eine andere Rechtsverletzung liegt nicht vor. Demzufolge ist der Ermessensentscheid der Vorinstanz durch die Obergerichtskommission zu respektieren. Die von ihr vorgebrachten Gründe für die Verfahrensvereinigung sind sachlich gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, welche ausnahmsweise aus Zweckmässigkeitsgründen eine Trennung der Verfahren rechtfertigen würden. Demzufolge ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer verfahren frage hotel sachlicher zusammenhang beschuldigter vorinstanz gründer bundesgericht ermessen auskunftsperson stelle besitz schweizerische strafprozessordnung person Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StPO: Art.9 Art.106 Art.110 Art.116a Art.120 Art.134 Art.135 Art.177 Weitere Urteile BGer 6S.512/2001 2P.33/2003 6P.128/2001 Leitentscheide BGE 116-IA-305 S.312 AbR 1988/89 Nr. 37 1994/95 Nr. 36 1998/99 Nr. 37 2008/09 Nr. 18 1994/95 Nr. 37 Entscheide BStGer RR.2008.79 BB.2006.9